Satzung des Ostfriesischen Jagdgebrauchshundvereins e.V.

Der Verein ist am 28.März 1968 in das Vereinsregister unter Nummer 302 beim Amtsgericht Aurich eingetragen.

Eingetragen beim JGHV 1935 unter Nummer 1004

 

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Ostfriesischer Jagdgebrauchshundverein e.V.“ und ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e. V. Er erkennt dessen Satzung und Ehrenratsordnung sowie die Ehrenratsordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes als für seine Mitglieder rechtsverbindlich an
  2. Sitz des Vereins ist Aurich
  3. Die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV ist für die Mitglieder des Ostfriesischen Jagdgebrauchshundvereins e. V. rechtsverbindlich

 

§ 2

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung von Hunden für den Jagdgebrauch und damit gleichzeitig eine Förderung waidgerechter Jagdausübung. Die Hunde müssen im Zuchtbuch eines vom Jagdgebrauchshundverband anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein. Dabei ist eine gewinnbringende Tätigkeit nicht bezweckt.
  2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch
    a) Abhaltung von Suchen aller Art nach der Prüfungsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes,
    b) unterrichtende und belehrende Tätigkeit innerhalb des Mitgliederkreises und der Kreisgruppe der Landesjägerschaft.

 

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit der Beitrittserklärung ist eine Bank-Einzugsermächtigung zu unterschreiben. Vorstand und Hauptversammlung behalten sich das Recht vor eine Mitgliedschaft abzulehnen

Gewerbsmäßige Hundehändler können nicht Mitglied im Ostfriesischen Jagdgebrauchshundverein e. V. werden.

 

§ 4

Ehrenmitglied wird, wer das 75igsten Lebensjahr vollendet und 20 Jahre Mitglied im Ostfriesischen Jagdgebrauchshundverein e.V. ist.

 

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres bei dem Schriftführer des Vereins zu erklären und rechtswirksam.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich unehrenhafter oder unwaidmännischer Handlungen schuldig macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. – Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über die Ausschließung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
    Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied, dessen Ausschluss verfügt wurde, oder dem Aussteller der Beitrittserklärung dessen Erklärung abgelehnt wurde, die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb eines Monats vom Tage der Entscheidung ab an den Vorsitzenden in schriftlicher Form einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die erste nach ihrem Eingang stattfindende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr kann eine Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes erfolgen
  5. Bei Ausschluss oder Streichung gehen alle Rechte am Vereinsvermögen verloren.

 

§ 6

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Die Beitragserhebung erfolgt durch Bankeinzug bis spätestens den 1. April eines jeden Jahres.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  a) dem geschäftsführenden Vorstand. Ihm gehören an:

  der Vorsitzende,

  der stellvertretende Vorsitzende,

  der Schriftführer,

  der Kassenführer.

b) dem erweiterten Vorstand. Zu ihm gehören:

Die Mitglieder des Vorstandes und 5 Beisitzer je ein Vertreter aus den Altkreisen Aurich, Emden, Leer, Norden, Wittmund.

c) Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Entstande Auslagen werden erstattet.

 

2.  Die Geschäftskontrolle erfolgt durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer

 

§ 8

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Für den erweiterten Vorstand ist zur Beschlussfähigkeit die Teilnahme von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
  2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

 

§ 9

  1. Der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.  – Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand, welcher zugleich Vorstand im Sinne des §26 BGB ist, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Festlegung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Festlegung von Prüfungsterminen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  4. Urkunden, die den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte: „Der Vorstand des Ostfriesischen Jagdgebrauchshundvereins e. V.“ oder sinngemäße Texte die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gesetzt wird.

 

§ 10

  1. Die Mitgliederversammlung (Ordentliche Hauptversammlung) findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Mitteilung von Tagesordnung, Ort und Zeit mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von wenigstens dem fünften Teil der Mitglieder oder aus eigenem Entschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt ggf. kurzfristig in derselben Weise wie zur ordentlichen Hauptversammlung
  3. Beide Versammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
  4. Bei der Beschlussfassung der Versammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, im Übrigen werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende, dieser kann die Entscheidung an die Hauptversammlung delegieren. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auf der nächsten Hauptversammlung vorgelesen, von der Versammlung genehmigt, oder geändert und anschließend vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterzeichnet wird

 

§ 11

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Jagdgebrauchshundverband oder einer anerkannten Einrichtung zur Verwendung für Zwecke des Gebrauchshundewesens übereignet.

 

§12

Diese Satzung wird unter der Homepage des Vereins www.ostfriesischer-jagdgebrauchshundverein.de im Internet veröffentlicht und gilt damit als für Jedermann zugänglich.

 

Aurich, den 28. Januar 2005

gez. Hermann Saathoff

gez. Ewald. Thies

gez. Lothar Janssen

gez. Manfred Uphoff


 

Ostfriesischer Jagdgebrauchshundverein e.V.

Ant Gulfhofsee 1a

26632 Ihlow 

 

Telefon  0170 - 810 55 57

eMail       saathoff@ojghv.de